Satzung
Regelungen und Organisatorisches
Satzung von Forum Stadt - Netzwerk historischer Städte e.V.: Beschluss Mitgliederversammlung 28.04.2022
§ 1 Name und Geschäftsstelle
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Forum Stadt vereint Städte und Gemeinden im deutschsprachigen Raum mit historischem Baubestand in der Aufgabe, interdisziplinäre Stadtforschung, vor allem Stadtgeschichtsforschung, Stadtsoziologie, Stadterneuerung und Stadtdenkmalpflege zu fördern.
(2) Im Rahmen dieser Ziele stellt sich Forum Stadt u.a. folgende Aufgaben: a) Durchführung und Förderung von Fachtagungen und sonstigen Veranstaltungen b) Herausgabe und Förderung von Veröffentlichungen c) Verleihung eines Preises für hervorragende Leistungen i.S. des § 2 Abs. 1 d) Erteilung von Auskünften und Beratung
(3) Forum Stadt verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Die Einnahmen aus den Tätigkeiten und Veranstaltungen des Vereins dürfen nur deren Unkosten decken; sie dürfen diese höchstens geringfügig übersteigen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede Stadt oder Gemeinde werden, die die Voraussetzungen des § 2, Abs. 1, 1. Halbsatz erfüllt.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt, nicht jedoch Städte oder Gemeinden.
(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende. Der Vorstand kann Mitglieder, die trotz wiederholter Mahnung die satzungsgemäßen Pflichten verletzen oder den Zielen von Forum Stadt zuwiderhandeln, ausschließen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Hauptausschusses durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Organe
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom/von der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des dem Einladungsschreiben folgenden Tages. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorsitzenden spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt. Im Falle einer virtuellen Versammlung oder bei Kombination von Präsenz- und virtueller Versammlung ist im Anschluss ein schriftliches Beschlussverfahren nach Abs. 7 durchzuführen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen vom/von der Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung anzuberaumen, wenn der Hauptausschuss dies beschließt oder ein Drittel der ordentlichen Mitglieder es verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Wahlen des Hauptausschusses und des Vorstands auf
3 Jahre
b) Änderung der Satzung
c) Feststellung des Haushaltsplanes
d) Festsetzung des Jahresbeitrags der ordentlichen Mitglieder
(§ 10 Abs. 1) sowie des jährlichen Mindest-Förderbeitrags
für die Fördernden Mitglieder (§ 10 Abs. 2)
e) Feststellung des Rechnungsergebnisses, Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und Entlastung des Vorstands
f) Bestellung des Rechnungsprüfers.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Mitglieder des Kuratoriums, die Geschäftsstellenleitung, die Chefredaktion und die Fördernden Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(7) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von 2 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom/ von der Vorsitzenden und der Geschäftsstellenleitung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern alsbald nach der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
§ 6 Hauptausschuss
(1) Der Vorstand und je ein Vertreter von bis zu zehn weiteren, stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern bilden den Hauptausschuss. Als beratende Mitglieder gehören bis zu vier Fördernde Mitglieder dem Hauptausschuss an.
(2) Der Hauptausschuss ist mindestens einmal jährlich vom/von der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Mindestens ein Vertreter des Kuratoriums, die Geschäftsstellenleitung und die Chefredaktion nehmen an der Sitzung mit beratender Stimme teil. § 5 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 7 gelten entsprechend.
Dem Hauptausschuss obliegen u.a. folgende Aufgaben:
a) Erarbeitung von Beschlussempfehlungen zu den Tagesordnungspunkten der Mitgliederversammlung
b) Vorberatung des Haushaltsplan-Entwurfs
c) Festlegung der Tagungsthemen und –orte
d) Bestellung der Chefredaktion der Mitgliederzeitschrift und die Abgrenzung ihrer Aufgaben
e) die Geschäftsordnung für den Vorstand und die Geschäftsstelle und die Abgrenzung der Zuständigkeiten.
(3) Für die Beschlussfassung und das Protokoll gelten § 5, Abs. 5und Abs. 8 sinngemäß.
§ 7 Vorstand
(1) Den Vorstand bilden der/die Vorsitzende, der/die Stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und bis zu zwei Beisitzende. Die Vorstandsmitglieder können, je für sich, den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26, Abs. 2 BGB). Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. §5 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(2) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Jahr sowie nach Bedarf statt. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen durch den/die Vorstandsvorsitzende schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 7 Tagen. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Beschlussverfahren erklären. Im Übrigen gelten § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 7 entsprechend.
(3) Der/die Vorsitzende – bei Verhinderung der/die Stellvertretende Vorsitzende – leitet die Sitzungen der Vereinsorgane. Auf Einladung des/der Vorsitzenden können weitere Personen beratend zu den Sitzungen der Vereinsorgane hinzugezogen werden.
(4) Dem Vorstand obliegen die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die Bestellung der Geschäftsstellenleitung und weiterer MitarbeiterInnen und deren Aufgabenabgrenzung. Außerdem ist er zuständig für die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Hauptausschusses, die Aufstellung des Haushaltsplan-Entwurfs, sowie die Aufnahme von Mitgliedern.
(5) Die Geschäftsstellenleitung führt die laufenden Geschäfte im Auftrag des Vorstandes und berät den Vorstand. Sie nimmt an den Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Hauptausschusses mit beratender Stimme teil.
(6) Die Chefredaktion der Mitgliederzeitschrift nimmt an den Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Hauptausschusses mit beratender Stimme teil.
§ 8 Das Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie werden dauerhaft vom Vorstand berufen. Es sind Persönlichkeiten aus dem wissenschaftlichen Bereich der Stadtforschung, Stadtsoziologie, Stadtentwicklung, Denkmalpflege und anderen verwandten Disziplinen.
(2) Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand und die Geschäftsleitung durch Stellungnahmen und Bemühungen, die Ziele des Vereins umzusetzen. Es berät und unterstützt auch bei der Anwerbung von Mitgliedern und Spendern.
(3) Die Tätigkeit des Kuratoriums ist ehrenamtlich. Auslagen werden auf Antrag ersetzt. Für die Ausrichtung von Tagungen wird ein Honorar vereinbart.
(4) Das Kuratorium schlägt dem Vorstand ein oder mehrere Tagungskuratoren für die jährlichen Tagungen des Vereins vor.
§ 9 Mitteilungsblatt
§ 10 Beiträge
(1) Der Beitrag der ordentlichen Mitglieder richtet sich nach ihren von den statistischen Landesbehörden bekannt gegebenen fortgeschriebenen Einwohnerzahlen zum 30. Juni des Vorjahres. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Die Höhe des jährlichen Mindest-Förderbeitrags der Fördernden Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt; zur Festlegung von Beitragshöhe- und fälligkeit ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Die Beiträge werden am 15.7. des Geschäftsjahres fällig.
(4) Ehrenmitglieder gemäß § 3 Abs. 4 sind beitragsfrei und nehmen an den Veranstaltungen des Vereins gebührenfrei teil.
§ 11 Geschäftsjahr
§ 12 Verwendung des Vermögens
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitgliedsbeiträge sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Vorstandsmitglieder sowie sonstige ehrenamtliche Mitglieder, soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden, haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Der Aufwendungsersatz erfolgt auf Antrag und gegen Nachweis (Einzelbelege) höchstens in dem Umfang, wie er durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist. Einzelheiten regelt die Richtlinie zur Regelung des Aufwandsersatzes.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vermögen des Forum Stadt an die Stadt Esslingen übertragen. Das übertragene Vermögen hat die Stadt ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken in der Denkmalpflege zu verwenden.
Beschluss
Sollten Sie Fragen zur Satzung haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des "Forum Stadt - Netzwerk historischer Städte e.V.".